Forschungszulage rückwirkend beantragen

Viele Unternehmen lassen Jahre liegen, ohne es zu wissen. Projekte ab 2020 sind förderfähig — und dank Festsetzungsfrist holen Sie zurückliegende Wirtschaftsjahre oft noch nach.

Warum rückwirkend oft der größte Hebel ist

Die Forschungszulage gibt es seit 2020. Förderfähig sind alle Vorhaben ab dem 1.1.2020. Wer in dieser Zeit entwickelt, aber nie beantragt hat, hat in der Regel mehrere Jahre Förderpotenzial angesammelt — Geld, das schlicht nicht abgerufen wurde.

Möglich macht das die vierjährige Festsetzungsfrist: Sie können zurückliegende Wirtschaftsjahre nachträglich geltend machen, solange die Frist nicht abgelaufen ist. Das summiert sich — bei einer jährlichen Zulage von z. B. 200.000 € können über mehrere Jahre schnell hohe sechsstellige Beträge zusammenkommen.

Achtung: die Frist läuft

Mit jedem Jahreswechsel fällt das jeweils älteste förderfähige Jahr aus der Festsetzungsfrist. Frühe Jahre ab 2020 sollten daher zuerst gesichert werden — wer wartet, verliert sie unwiederbringlich.

So gehen Sie rückwirkend vor

  • F&E-Aktivitäten je Jahr identifizieren — welche Projekte liefen ab wann?
  • BSFZ-Bescheinigung beantragen — sie kann auch für zurückliegende Projekte ausgestellt werden.
  • Forschungszulage je Wirtschaftsjahr festsetzen lassen — über die jeweilige Steuererklärung bzw. Änderungsanträge.

Klingt aufwendig — ist es in der Praxis aber selten, weil ein:e spezialisierte:r Berater:in die rückwirkende Aufarbeitung routiniert übernimmt. Da meist erfolgsbasiert vergütet wird, entsteht Ihnen dabei in der Regel kein Vorab-Risiko.

Wie viel liegt bei Ihnen noch offen?

Der Check fragt Ihren Startzeitpunkt ab und zeigt direkt, ob und wie viele Jahre Sie rückwirkend sichern können.

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